Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Be- 
nehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß 
erregen; 
3) Gefangene; 
4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
§33. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstal, so erhält der 
Neisende lichen Entrichtung des Personengeldes einen Fahrsche 
i Posten, deren Abgang vom Eintreffen ns-siehender Posten oder 
Eisenban abhängig ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des 
Eintresfens dieser Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem 
Neisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
1 Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher 
die # zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Mel- 
dung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz 
zu wählen. 
IV Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet baben und aufgenommen 
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und 
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, 
an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
6 54. 
1 Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten zud 
für jeden Postkurs durch den Postbericht (8 30 II) bekannt gegebenen Säten e 
oben. 
"6 II Will der Reisende seine Neise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Ueber- 
gangspunkte des Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fort- 
sebung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung 
des Versonengeldes getroffen sind 
1 Wollen an Halestellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
der nacien Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahr- 
schein für die weitere Reise zu lösen. 
IV Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht er- 
hoben, wenn es keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße 
einer envachsenen Person, unter deren Obhnt es reist, mitgenommen wird. 
V Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Per- 
sonengeld erhoben. Nimmt jedoch eine Familic cinen der abgeschlossenen Wagen- 
räume oder auch nur eine Sibank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter 
von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das ein- 
13“ 
Fahrschein. 
07 
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erhebung.
	        
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