Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
’
(Ausgegeben am 19. März 1901.)
11. Regierungs-Verordnung
vom 2. März 1901,
die Bestellung und Obliegenheiten der Feldgeschworenen, sowie die
Verpflichtungen der Grundbesitzer bei Besitz-, Bau= und Kultur-
veränderungen und in Bezug auf die Marken ihrer Eigenthumsgrenzen
betreffend.
it Sorenissimi Höchster Genehmigung wird über die Bestellung und Obliegen-
heiten ioeno - sowie die Verpflichtungen der Grundbesiher bei Besitz-
Bau= und Kulturveränderungen und in Bezug auf die Marken ihrer Eigenthums-
grenzen unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 17. März 1871 Folgendes
verordnet, beziehentlich in Erinnerung gebracht:
1 Die Bestellung, sowie die Befugnisse und Obliegenheiten der Feldgeschworenen
betreffend.
1.
Die Feldgeschworenen werden nach Einvernehmen mit dem Fürstlichen Ka-
tasterbureau von den Fürstlichen Amtsgerichten ernannt und verpflichtet. Bei
Meinungsverschiedenheit entscheidet die Fürstliche Landesregierung.
2.
Den Feldgeschworenen liegt es ob, für die Erhaltung der durch die Landes-
vermessung festgestellten Grenzen (Landes-, Flur-, Wege-, Eigenthumsgrenzen) und
Grenzmarken (Steine, Säulen, Graben, Raine u. s. w.) Sorge zu tragen, bei der