Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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des erkrankten und verdöchtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals sind nach 
8 8 Ziffer 3 und 4 der Anlage A zur Bundesrathsinstruktion vom — 1896 
zu behandeln. 
8. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der zur Bekämpfung der Geflülgel- 
cholern erlassenen landcspolizeilichen Anordnungen, namentlich über die unschödliche 
e der Kadaver, auch auf Seuchenausbrüche in Geflügelausstellungen An- 
Vorstehende Vorschriften gelten unbeschadet der sufe Grund der 88 18 und 
28 des Reichsviehseuchengesehes etwa für den Fall und die Dauer einer größeren 
Seuchengefahr zu erlassenden Verbote der Abhaltung von Geflügelausstellungen. 
9. 
ie Kosten der Ueberwachung fallen den Unternehmern der Ausstellung 
zur Lusc derr § 24 Absatz 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 29. März 1881). 
0. 
Zuwiederhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen oder die von 
der Behörde ertheilten Anordnungen werden, sofern nicht nach gesetzlichen Vorschriften 
eine andere Strafe verwirkt ist, mit Geld bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. 
Greiz, am 18. Juli 1902. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. en 
upe. 
14. Reg 2. Wen#. +. 4. 
vom 8. Angust 1902, 
betr. eine Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 
1. Juni 1883 über Nachrichtsertheilung von der Einleitung und 
dem Ausfalle strafrechtlicher Untersuchungen an gewisse 
Behörden und Schulleitungen. 
Die Ziffer 8 der Regierungs-Bekanntmachung vom 1. Juni 1883, betref- 
fend die Nachrichtsertheilung von der Einleitung und dem Ausfalle strafrechtlicher
	        
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