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des erkrankten und verdöchtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals sind nach
8 8 Ziffer 3 und 4 der Anlage A zur Bundesrathsinstruktion vom — 1896
zu behandeln.
8.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der zur Bekämpfung der Geflülgel-
cholern erlassenen landcspolizeilichen Anordnungen, namentlich über die unschödliche
e der Kadaver, auch auf Seuchenausbrüche in Geflügelausstellungen An-
Vorstehende Vorschriften gelten unbeschadet der sufe Grund der 88 18 und
28 des Reichsviehseuchengesehes etwa für den Fall und die Dauer einer größeren
Seuchengefahr zu erlassenden Verbote der Abhaltung von Geflügelausstellungen.
9.
ie Kosten der Ueberwachung fallen den Unternehmern der Ausstellung
zur Lusc derr § 24 Absatz 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 29. März 1881).
0.
Zuwiederhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen oder die von
der Behörde ertheilten Anordnungen werden, sofern nicht nach gesetzlichen Vorschriften
eine andere Strafe verwirkt ist, mit Geld bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Greiz, am 18. Juli 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch. en
upe.
14. Reg 2. Wen#. +. 4.
vom 8. Angust 1902,
betr. eine Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom
1. Juni 1883 über Nachrichtsertheilung von der Einleitung und
dem Ausfalle strafrechtlicher Untersuchungen an gewisse
Behörden und Schulleitungen.
Die Ziffer 8 der Regierungs-Bekanntmachung vom 1. Juni 1883, betref-
fend die Nachrichtsertheilung von der Einleitung und dem Ausfalle strafrechtlicher