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34. Neai W. 446
vom 30. November 1903,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Ziegeleien.
An Stelle der mit Regierungs-Bekanntmachung vom 21. Dezember 1898
(Gesetzsammlung Seite 44) abgedruckten Bestimmungen vom 18. Oktober 1898, be-
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,
hat 7 Bundesrat die nachstehend unter O abgedruckten anderweiten Vorschriften
erlassen.
Durch dieselben erledigen sich die Bestimmungen der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1898.
Greiz, den 30. November 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
O
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
rbeitern in Ziegeleien.
Vom 15. November 1903.
Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 2 der Gewerbcordnung hat der Bun-
desrat die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Ziegeleien,
erlassen.
J.
In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen
und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden:
zur Gewinnung und zum Trausporte der Rohmaterialicn, einschließlich
des eingesumpften Lehmes,
zur Haudformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
steinen),