Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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34. Neai W. 446 
vom 30. November 1903, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Ziegeleien. 
An Stelle der mit Regierungs-Bekanntmachung vom 21. Dezember 1898 
(Gesetzsammlung Seite 44) abgedruckten Bestimmungen vom 18. Oktober 1898, be- 
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, 
hat 7 Bundesrat die nachstehend unter O abgedruckten anderweiten Vorschriften 
erlassen. 
Durch dieselben erledigen sich die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 
21. Dezember 1898. 
Greiz, den 30. November 1903. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
O 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
rbeitern in Ziegeleien. 
Vom 15. November 1903. 
Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 2 der Gewerbcordnung hat der Bun- 
desrat die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Ziegeleien, 
erlassen. 
J. 
In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen 
und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden: 
zur Gewinnung und zum Trausporte der Rohmaterialicn, einschließlich 
des eingesumpften Lehmes, 
zur Haudformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme 
von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm- 
steinen),
	        
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