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Zugleich wird angeordnet daß jeder Sobrbeitzeber. der solche Arbeiter be-
schäftigt, l bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 20 Mark sowohl bei dem Ge-
meindevorstande nach Vor= und Zunamen, Heimatsort und Alter binnen 3 Tagen
nach ihrer Ankunft am Beschästigungsorte anzumelden und 3 Tage vor dem Zeit-
punkte, zu welchem die Entlassung erfolgen soll. abzumelden, als auch dem Vorstande
der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar die in der nachstehend ab-
gedruckten Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vorgeschriebene Anzeige zu
erstatten *
Die Aussicht darüber, daß # Arbeiter der eingangs bezeichneten Art nicht
außerhalb der Zeit vom 1. Mär. bis 15. Dezember im Fürstentum aufhalten, steht
zunächst den Gemeindevorständen
Übertretungen der Anfentzatsbeschränkung sind dem Fürstlichen Landrats-
amt zur Anzeige zu bringen.
Greiz, den 22. Juli 1904.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch.
Saupe.
Bekanntmachung,
betreffend die Entrichtung der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Invalidenversicher-
ungsgesetzes zu zahlenden Beträge.
Vom 23. März 1001
Nachdem der Bundesrat durch Lesi vom 21. Febrnar 1901 (Zentral=
blatt für das Deutsche Neich Seite 78) unter den dort näher bezeichneten Voraus-
setzungen polnische Arbeiter russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit vom 1.
April 1901 ab von der Versicherungspflicht nach dem Invalidenversicherungsgesetz
befreit hat, werden auf Grund des § 4 UAbs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes folgende
Bestimmungen erlassen:
1. Jeder Arbeitgeber, der Ausländer beschäftigt, welche nach dem vorbezeich-
neten Beschluß von der Versicherungspflicht befreit sind, hat dies binnen
drei Tagen, vom Inkrafttreten des Beschlusses oder von dem späteren
Beginne der Beschäftigung ab gerechnet, dem Vorstande der Versicherungs-
lt anzuzeigen.
Vorstand übersendet dem Arbeitgeber ein Muster für eine von die-
senr aufzustellende Nachweisung, in deren Spalten folgende Eintragungen
vorgesehen sein müssen:
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