Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Zugleich wird angeordnet daß jeder Sobrbeitzeber. der solche Arbeiter be- 
schäftigt, l bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 20 Mark sowohl bei dem Ge- 
meindevorstande nach Vor= und Zunamen, Heimatsort und Alter binnen 3 Tagen 
nach ihrer Ankunft am Beschästigungsorte anzumelden und 3 Tage vor dem Zeit- 
punkte, zu welchem die Entlassung erfolgen soll. abzumelden, als auch dem Vorstande 
der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar die in der nachstehend ab- 
gedruckten Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vorgeschriebene Anzeige zu 
erstatten * 
Die Aussicht darüber, daß # Arbeiter der eingangs bezeichneten Art nicht 
außerhalb der Zeit vom 1. Mär. bis 15. Dezember im Fürstentum aufhalten, steht 
zunächst den Gemeindevorständen 
Übertretungen der Anfentzatsbeschränkung sind dem Fürstlichen Landrats- 
amt zur Anzeige zu bringen. 
Greiz, den 22. Juli 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. 
Saupe. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Entrichtung der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Invalidenversicher- 
ungsgesetzes zu zahlenden Beträge. 
Vom 23. März 1001 
Nachdem der Bundesrat durch Lesi vom 21. Febrnar 1901 (Zentral= 
blatt für das Deutsche Neich Seite 78) unter den dort näher bezeichneten Voraus- 
setzungen polnische Arbeiter russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit vom 1. 
April 1901 ab von der Versicherungspflicht nach dem Invalidenversicherungsgesetz 
befreit hat, werden auf Grund des § 4 UAbs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes folgende 
Bestimmungen erlassen: 
1. Jeder Arbeitgeber, der Ausländer beschäftigt, welche nach dem vorbezeich- 
neten Beschluß von der Versicherungspflicht befreit sind, hat dies binnen 
drei Tagen, vom Inkrafttreten des Beschlusses oder von dem späteren 
Beginne der Beschäftigung ab gerechnet, dem Vorstande der Versicherungs- 
lt anzuzeigen. 
Vorstand übersendet dem Arbeitgeber ein Muster für eine von die- 
senr aufzustellende Nachweisung, in deren Spalten folgende Eintragungen 
vorgesehen sein müssen: 
rl
	        
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