Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Unterbringung jugendlicher Personen in ein Arbeitshaus oder eine Erziehungs- 
oder Besserungsanstalt gerichteten Mahregeln unter den in Folgendem näher be- 
zeichneten Voraussetzungen und Bedingungen in Königlich Sächsischen Landesan- 
stalten zu vollstrecken. 
Zu diesem Zwecke erfolgt die Aufnahme 
1. der auf Grund des § 362 des Rcichsstrafgesehbuchs in ein Arbeits- 
haus unterzubringenden Personen, welche das 20. Lebensjahr noch 
nicht erfüllt haben, 
u. —— Geschlechts zur Zeit in die Korrektiousaustalt zu 
enburg bei Fraukenberg, 
b. Sachen Geschlechts zur Zeit in die Korrektionsanstalt zu 
Grünhain; 
2. der in eine Erziehungs= oder Besserungoanstalt unlerzubringenden 
jugendlichen Personen beiderlei Geschlechts in die Landes-Erziehungs- 
anstlte fir sittlich gefährdete Kinder, zur Zeit in Bräunsdorf bei 
Die Wegtch Sächsische Staatsregierung behält sich jedoch vor, darüber, in 
welche Anstalten die betreffenden Personen einzulicfern oder nach der Einlieferung 
zu versetzen sind, je nach Umständen andere Bestimmungen im Einvernehmen mit 
der Fürstlich Reußischen Landesregierung zu treffen. 
Ebenso behält sich die Königlich Sächsische Staatsregierung ein Abkommen 
mit der Fürstlichen Landesregierung über die höchste Zahl der einzuliefernden 
Minderjährigen für den Fall ausdrücklich vor, daß im Laufe der Zeit die Uber- 
süllung der Königlich Sächsischen Landesanstalten eine derartige Vercinbarung nahe 
legen sollte. 
5 2. 
n. Von der Aufnahme in die Abniglich Sächsischen Landes-Korrektions= 
anstalten au#geschlosse! ind 
. Kranke, welche mit Gossengf oder Syphilis oder einer anderen an- 
steckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet sind, auch wenn 
deren Transporlfähigkeit nach den obwaltenden besonderen Umständen 
nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte; 
Cpileptische, geisteskranke, blöde, blinde, taubstumme, sehr gebrechliche 
oder mit einem unheilbaren Leiden behaftete Personen 
. weibliche Personcn, welche sich unzweifelhaft im Zustande der Schwau= 
gerschaft befinden sowie stillende Mütter. 
b. Die Aufnahme in die Landes-Erziehungsanstalt für sittlich gefähr- 
dete Kinder ist ausgeschlossen sobald einer der Ausschließungsgründe 
des jeweilig geltenden Unterbringungeregulatios für diese Landesan- 
stalt vorliegt. (Zu vergleichen gegenwärtig ss 3 und 17 des 
Regulativs III vom 16. November 1902.) 
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