Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Anlage O. 
183 
Anweisung 
zur Entnahme und Versendung pestverdächtiger Untersuchungsobjekte. 
Vorbemerkung. Die Versendung pestverdächtigen Materials wird in 
der Regel nur erforderlich: 
1. wenn die Entsendung eines bakteriologischen Sachverständigen zur Unter- 
suchung des Falles an Ort und Stelle nicht schnell genug oder überhaupt 
nicht erfolgen kann; 
2. wenn der Sachverständige Material zur genaueren Untersuchung an ein 
Laboratorium senden will, während er an Ort und Stelle bleibt; 
3. wenn Untersuchungsmaterial oder Kulturen von einem Laboratorium an 
ein anderes versandt werden sollen. 
Drüsensaft: 
Drüsenteile: 
Drüseneiter: 
Entunahme des Materials. 
a. vom Lebenden. 
Nach gründlicher Reinigung der Haut mit war- 
mem Seifenwasser, Alkohol und destilliertem Wasser 
wird aus einer geschwollenen Drüse mittelst Ein- 
schnitts oder durch Ansaugen mit einer frisch durch 
Auskochen keimfrei gemachten Pravazschen Spritze 
etwas Drüsensaft gewonnen und auf eine Anzahl 
von Deckgläschen in der Weise verteilt, daß auf 
jedes ein kleines Tröpschen gebracht und mit der 
Kanüle in dünner Schicht verteilt wird. Das 
Gläschen wird dann mit der bestrichenen Seite 
nach oben zum Trocknen hingelegt. 
Die Drüsengeschwulst wird unter Rterspray durch 
einen Schnitt gespalten und ein hinreichend großes 
Stück derselben exstirpiert und in ein weithalsiges 
Pulverglas getan. 
Ist die Drüsengeschwulst schon in Eiterung über-
	        
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