Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

63 
19. Deckblätter 
zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 8. Oktober 1902 (G. S. S. 91). 
Seite 94. In der Fußnote „“)“ ist in der 2. Zeile hinter „Pferde“ einzu- 
— ausgenommen die hochtragenden Siuten (siehe § 4 Abs. 30. — 
Seite 96. In 8 Ula ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „)“ 
und am Schluß der Seite folgende Fuhnote nachzutragen: 
Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Plerden an, so ist nur diese 
zu slellen; auszerdem sind die nach der lehten Vormusterung hinzugetrelenen Pferde vorzuführen. 
Seite 98, § 15 ist als 3. Absatz einzufügen: 
Wenn das JFürstentum in mehrere Aushebungsbezirke geteilt ist (8 23), 
so bestimmt die Regierung schon im Frieden den Zivilkommissar und 
einen Stellvertreter für jeden ferneren Aushebungsbezirk. Sofern dieser 
Zivilkommissar (bezw. Stellvertreter) nicht bereits als Staatsbeamter 
vereidigt ist, wird derselbe bei seiner Ernennung nach dem als Anlage, 2, 
FI beigefügten Eidesformular vereidigt. 
Seite 99, § 18, c. In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das Zeichen „)“ 
und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen: 
) Aus Zugang sind auch zu betrachten: Die gemäsß § 4, und d nicht *— 
1 
Sinten, insofern die ihre damalige Befreiung bediugenden Verhälinisse nicht mehr vorliegei, sowie 
die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde. 
Seite 104, § 31. Hinter „(0)" ist nachzutragen: 
4) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen 
Pferde (Anlage 4 mit entsprechender Titeländerung), 
und hinter „(k)“ hinzuzusügen: 
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.