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19. Deckblätter
zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 8. Oktober 1902 (G. S. S. 91).
Seite 94. In der Fußnote „“)“ ist in der 2. Zeile hinter „Pferde“ einzu-
— ausgenommen die hochtragenden Siuten (siehe § 4 Abs. 30. —
Seite 96. In 8 Ula ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „)“
und am Schluß der Seite folgende Fuhnote nachzutragen:
Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Plerden an, so ist nur diese
zu slellen; auszerdem sind die nach der lehten Vormusterung hinzugetrelenen Pferde vorzuführen.
Seite 98, § 15 ist als 3. Absatz einzufügen:
Wenn das JFürstentum in mehrere Aushebungsbezirke geteilt ist (8 23),
so bestimmt die Regierung schon im Frieden den Zivilkommissar und
einen Stellvertreter für jeden ferneren Aushebungsbezirk. Sofern dieser
Zivilkommissar (bezw. Stellvertreter) nicht bereits als Staatsbeamter
vereidigt ist, wird derselbe bei seiner Ernennung nach dem als Anlage, 2,
FI beigefügten Eidesformular vereidigt.
Seite 99, § 18, c. In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das Zeichen „)“
und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen:
) Aus Zugang sind auch zu betrachten: Die gemäsß § 4, und d nicht *—
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Sinten, insofern die ihre damalige Befreiung bediugenden Verhälinisse nicht mehr vorliegei, sowie
die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde.
Seite 104, § 31. Hinter „(0)" ist nachzutragen:
4) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen
Pferde (Anlage 4 mit entsprechender Titeländerung),
und hinter „(k)“ hinzuzusügen:
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge.