Gesetzlammlung
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
W 1.
(Ausgegeben am 12. Jannar 1905).
1. R 1 2. Ma. 4 4
vom 11. Jannar 1905,
den mit dem Großherzogtum Sachsen wegen Aufnahme der Geistes-
kranken in die Großherzoglich Sächsischen Landes-Irren-Heil= und
Pflegeanstalten abgeschlossenen Staatsvertrag betr.
Zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen Alterer Linic und der Großherzog=
lich Sächsischen Landesregierung ist über die Aufnahme der Geisteskranken aus dem
Fürstentum Reuß Alterer Linic in die Großherzoglich Sächsischen Landes-Irren-
Heil= und Pflegeanstalten mit Zustimmung des Landtags ein Staatsvertrag abge-
schlossen worden, welcher nebst dazu gehörigem Schlußprotokoll nach erfolgter beider-
seitiger Ratifikation nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird.
Zu Art. 7 wird bestimmt, daß zu dem dort festgesezten Verpflegungsgeld
für Fürstliche Landeskasse zur Tilgung und Verzinsung des Zuschusses zu den Bau-
kosten pp. ein Zuschlag erhoben wird von
25 Pfg. in der Tariftlasse IA und 1B
20 „ „ „ „ II
15 „ „ „ „ III,
sodaß als Verpflegungögeld an Fürstliche Landeskasse zu erstatten sind:
Bei Unterbringung
4 in der Anstalt zu Jena:
1. in der Tarifklasse IAX 6,50 Mk.
. 1B 5,50 „
II1 3,60 „
4. . » 1111,90»