Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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8 10. 
Bei Benutzung der Bankette und Fuswege (§ 12 Abs. 1 und 2) darf der 
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankelt hat der Radfahrer bei 
Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich 
ist, hat er abzusteigen. 
11. 
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Ticren und ähnliche Be- 
wegungen, welche geeignet sind. Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr 
zu stören oder Tiere schen zu machen, sind verboten. 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
8 12. 
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten 
besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen 
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren 
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten 
Banketten stattfinden. 
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen 
und auf Pläßen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt siud, zuzulassen. 
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben 
auf den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 1) ist nicht gestattet. 
13. 
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne 
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen des Fürstlichen Laudratsamtes für das 
platte Land, der Gemeindevorstände für die Städte kann auf bestimmten Wegen, 
Pläten und Brücken oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahr- 
wegen das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern, 
verboten oder beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (8 12 Abs. 1 Satz 1) der 
Fußgängerverkehr verboten werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und, 
vorbehaltlich anderweiter Anordnungen der Fürstlichen Landesregierung, an den 
betreffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen. 
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
§5 1. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Pläten sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des 
Fürstlichen Landratsamtes für das platte Land, der Gemeindevorstände für die 
Städte, welche Behörden im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzen.
	        
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