Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

5 
Bestäligung der Nichtigleit seines Inhaltes unterzeichneter Aushang anzubringen, 
aus dem assichtlich ist 
a) die #ane, Breite und Höhe des Raumes, 
b) der Inhalt des Luftraumes in Kubikmmetern, 
c) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeits- 
Räumen ketmähn beschäftigt werden darf. 
s Polizeibehörde im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt für die Ortschaften 
des platten Landes das Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand. 
Fürstliche Landesregicrung ist an auf Antrag fũr bestehende Anlagen, 
solange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Aus- 
nahmen von 38 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise 
gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wic es die Natur des 
Betriebes gestattet. 
Zuwiderhandlungen gegen die vosstehenden Bestimmungen werden mit Geld- 
strafc bis zu 300 Mark und im wrwsbeebe mit Haft bestraft. 
8 18. 
Diese Vorschriften treten am 1. April 1907 in Kraft. 
Greiz, am 30. Jannar 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
3. Gesetz 
vom 31. Jannar 1907, 
betreffend das. Diensteinkommen der Volksschullehrer auf dem platten Lande. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXV. Reuß Alterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Mierzehnte 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linic, Graf und Herr von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.