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37. Patent
vom 16. Dezember 1907,
die im Jahre 1908 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Land-
tages im Jahre 1908 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäß=
heit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine
Grundsteuer mit 2 /46 Pfennigen von der Steuereinheit erhoben werden.
Bezlglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und
Einnehmer zur allgemeinen Keuntnis gebracht wird, werden für die an den zwei
ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am dritten mit /0 Pfennig von jeder Steuer-
einheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 1. April,
der 1. Juli,
der 1. Oktober.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuertermins
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig fi Sinen
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der
steuer-Einnehmer wegen Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche —ö#
bureau Freo wird.
tin Einkommensteuer werden im Jahre 1908 neun Termine zur Erhebung
ge 8 bleibt die Festsetzung dieser Termine z. Zt. noch vorbehalten.
Greiz, am 16. Dezember 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.