Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

14 
gesetzes hierzu vom 7. Mai 1879 tritt hinter Abs. 1 als Abs. 2 folgende Bestim- 
mung: 
Sind mildernde Umstände vorhanden, insonderheit bei unbedentendem Wert 
oder bei geringer Menge des Entwendeten, kann auf Geldstrafe von 1 M. bis 150 
M. erkannt werden. 
II. 
In § 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 1870 tritt hinter Abs. 1 als 
Abs. 2 die Bestimmung: 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von 3 M. bis 
150 M. erkannt werden. 
III. 
§ 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 1870 erhält folgende Fassung: 
Wer die Erlaubnis hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu oder andere 
Waldprodukte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgesetzten Grenzen 
dieser Erlaubnis (Zeit, Ort oder Maß derselben) überschreitet, oder die verord- 
nungsmäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrüicklich gestatteter 
Werkzeuge bedient, wird, insofern nicht eine schwerere Strafbestimmung anwendbar 
wird, mit Geldstrafe von 1 M. bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen 
bestraft. 
Wer Holz= oder Stren-Material, das er nur zu seinem Wirtschaftsbedarfe 
lesen durfte, an andere veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit 
Haft, im Falle der gewerbsmäßigen Veräußerung mit Gefängnis bis zu 2 Monaten 
bestraft 
Urkundlich haben Wir dieses Nachtragsgesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben: Dresden, am 2. März 1907. 
(L 8,) (ccz.) Heinrich XV. 
(Igez.) v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.