Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

9. Gesetz 
vom 16. März 1907 
zur Ergänzung der Gesetze über die Verhältnisse der Staatsdiener. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XW. Reuß Alterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Vierzehnte 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
2 X. ⁊c. 
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie, 
zur Ergänzung der Gesetze über die Verhältnisse der Staatsdiener mit Zustimmung 
des Landtags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Einem Staatsdiener können neben der Verwaltung seines Amtes von der 
Anstellungsbehörde noch besondere Geschäfte übertragen werden. Jeder Staatsdiener 
ist verpflichtet, derartigen Nebenaufträgen sich zu unterziehen, sofern diese seiner 
Dienststellung, seinem Dienstrang und seiner Leistungsfähigkeit angemessen sind. 
Ein Anspruch auf eine besondere Entschädigung wird durch die Ubertragung 
solcher Nebenaufträge für den betreffenden Staatsdiener nicht begründet; doch ist 
ihm Ersatz des mit einem solchen besonderen Austrag verbundenen Aufwandes zu 
gewähren. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben: Meran, am 16. März 1907. 
— (gez.) Heinrich XV. 
(ggez.) v. Meding.
	        
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