9. Gesetz
vom 16. März 1907
zur Ergänzung der Gesetze über die Verhältnisse der Staatsdiener.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XW. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
2 X. ⁊c.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
zur Ergänzung der Gesetze über die Verhältnisse der Staatsdiener mit Zustimmung
des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Einem Staatsdiener können neben der Verwaltung seines Amtes von der
Anstellungsbehörde noch besondere Geschäfte übertragen werden. Jeder Staatsdiener
ist verpflichtet, derartigen Nebenaufträgen sich zu unterziehen, sofern diese seiner
Dienststellung, seinem Dienstrang und seiner Leistungsfähigkeit angemessen sind.
Ein Anspruch auf eine besondere Entschädigung wird durch die Ubertragung
solcher Nebenaufträge für den betreffenden Staatsdiener nicht begründet; doch ist
ihm Ersatz des mit einem solchen besonderen Austrag verbundenen Aufwandes zu
gewähren.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben: Meran, am 16. März 1907.
— (gez.) Heinrich XV.
(ggez.) v. Meding.