Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

11. Patent 
vom 18. März 1907, 
die im Jahre 1907 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Land- 
tags im Jahre 1907 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Ge- 
mäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende all- 
gemeine Grundstener mit 2 3/86% Pfennigen von der Steuereinheit erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestim- 
mungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und Ein- 
nehmer zur allgemeincn Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei ersten 
Terminen mit je ein Pfeunig, am dritten mit 7/16 Pfennig von jeder Steuereinheit 
zu entrichtende Grundstener folgende Termine festgesetzt: 
der 1. Ditober. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuertermins 
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen 
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Orts- 
steuer-Einnehmer wegen Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche Kataster- 
bureau erfolgen wird. 
Greiz, am 18. März 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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