11. Patent
vom 18. März 1907,
die im Jahre 1907 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Land-
tags im Jahre 1907 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Ge-
mäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende all-
gemeine Grundstener mit 2 3/86% Pfennigen von der Steuereinheit erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestim-
mungen.
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und Ein-
nehmer zur allgemeincn Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei ersten
Terminen mit je ein Pfeunig, am dritten mit 7/16 Pfennig von jeder Steuereinheit
zu entrichtende Grundstener folgende Termine festgesetzt:
der 1. Ditober.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuertermins
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Orts-
steuer-Einnehmer wegen Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche Kataster-
bureau erfolgen wird.
Greiz, am 18. März 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.