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Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
rc. rc. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linic,
zur Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen über das Zwangsenteignungs-
verfahren mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
1.
In allen Fällen, in denen nach Maßgabe
der 88 4 und 8 der Verorduung vom 2. Januar 1856, die Herstellung
und Erhaltung der öffentlichen Wege betreffend (Ges= S. S. 1 ff),
des § 4 der gesetlichen Verordnung vom 11. Mai 1858, die not-
wendige Ablretung von Grundeigentum zu gewissen öffentlichen Zwecken
betreffend (Ges S. S. 119 ff),
des Art. 34 des Gesetzes vom 18. Mai 1870 über die bei Anlegung
von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen
(Ges-S. S. 19 ff,
des 8 8 des Gesetzes vom 1. November 1871, die Gültigkeit der Lokal-
bauordnungen, insbesondere der auf Grund derselben vorzunehmenden
Zwangsenteignungen betreffend (Ges. S. S. 133 ffl,
eine Entschädigung festzustellen ist, hat dies von der nach dem betreffenden Gesetz
zur Leitung des Verfahrens berufenen Behörde unter Würdigung aller Umstände,
insbesondere der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätzungen
nach freier Ueberzeugung zu geschehen, ohne daß sie hierbei an ein durchschnittliches
oder übereinstimmendes Ergebnis der Schätzungen gebunden ist.
An den Bestimmungen über die Ausstellung und Wahl von Sachverständigen
und Schätern durch die Beteiligten und über die Abgabe der Gutachten und
Schätzungen wird hierdurch nichts geändert.
Die Behörde kann jedoch auch von Amts wegen Erörterungen vornehmen
und namentlich weitere Sachverständige hören; sie hat den Beteiligten Gelegenheit
zur Ausführung ihrer Rechte zu geben, soweit hierüber nicht bereits Bestimmungen
getroffen sind, bei denen es bewendet.
2.
Die Bestimmungen in Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 1870 und
des § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 1871 werden dahin ergänzt, daß
die vom Kommissar erfolgte Feststellung der Entschädigung außer von dem Ent-
schädigungsberechtigten auch von dem Antragsteller durch Klage im Rechtswege an-
gefochten werden kann.
Ueber die Kosten des Rechtsstreites ist nach den Vorschriften der Zivilprozeß--
ordnung zu entscheiden; jedoch fallen dem Antragsteller die Kosten der ersten In-
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