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1886, die Organisation und den Geschäftsbereich des Landarmenverbandes und die
in Srreitigkeiten der Armenverbände eutscheidenden Spruchbehörden betreffend, werden
die Worte „fünfjährige Finanzperiode“ durch die Worte zweijährige Finanpperiode
und in § 6 Abs. 1 desselben Gesetzes die Worte „nur einmal in je 5 Jahren
durch die Worte „einmal in je 2 Jahren“ erseßzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Fichteigenhöndg vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Meran, am 17. April 1907.
(L 8) (gez.) Heinrich XV.
(agez.) v. Meding.
19. Regierungs= Verord#nung
vom 21. Mai 1907,
betreffend eine Anderung der Regierungs-Verordnung vom
10. März 1888 über Leichentransporte.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürstregenten wird
auf Grund eines Beschlusses des Bundesrats vom 21. März 1907 in Abänderung
der Regierungs-Verordnung vom 10. März 1888, Leichentransporte betreffend
(Gese-Sammlung Seite 10), folgendes bestimmt:
Ims 11 der genannten Regierungs-Verordnung werden die Worte „Scharlach“
„Diphtherie“ und „Gelbfieber“ gestrichen.
Greiz, am 21. Mai 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.