Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

32 
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kennzeichen an die nächste 
amtliche Ausgabestelle Crnllm bansesen 
Die durch § 14 Abs. 1. O. für die Führer von Kraftfahrzeugen 
vorgeschriebenen Zeugnisse können firt vie Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge 
durch die in ihrem Heimatlande üblichen Ausweise ersetzt werden. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen 
Landespolizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu 
führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher 
Seziehung als deusschen anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der 
4, · zuständige Landespolizeibehörde bezeichnet die 
P scherr wocche die Eineragun des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken 
und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat. 
6. 
Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1907 in Kraft und mit Ablauf 
des 30. Juni 1907 außer Kraft. 
Greiz, am 22. Mai 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.