83.
Zum neuen § 54 Abfs. 2 der. Gewerbeordunng.
Ueber den Rekurs, der bei der erstinstanzlichen Behörde einzulegen und dort
zu begründen ist, entscheidet endgültig die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeinde-
verwaltung.
nverzüglich nach Ablauf der in § 20 der Reichsgewerbeordnung bestimmten
Frist zur Rechtfertigung des Rekurses sind die Akten an die Rekursbehörde einzusenden.
Letztere faßt ihre Beschlüsse, sofern solche nicht lediglich formeller Natur sind,
und erläßt ihre Entscheidungen in kollegialer Zusammensetzung.
Greiz, am 6. Juni 1907.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Meding.
Saupe.
22. N 1 2. ABs. 4 4.
vom 15. Juni 1907,
betreffend den mit der Magdeburgischen Land-Feuersozietät
abgeschlossenen Vertrag.
Der nachstehende Vertrag wird nach Höchster im Namen Seiner Hochfürst-
lichen Durchlaucht des Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durch-
laucht des Fürsten-Regenten und nach geschehener Zustimmung des Landtags be-
kannt gemacht.
Das Reglement der Magdeburgischen Land-Feuersozietät für die Gebäude-
versicherung nebst Bedingungen für die Mobiliarversicherung wird in dem Amts-
und Verordnungsblatt veröffentlicht werden.
Greiz, am 15. Juni 1907.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
ing.
Saupe.