35
Zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen Landesregierung in Greiz vertreten
durch den Herrn Regierungspräsidenten, Exzellenz von Meding in Greiz,
und
der Magdeburgischen Land-Feuersozietät, vertreten durch den Generaldirektor, Herrn
Grafen von der Schulenburg auf Emden wird folgender Vertrag abgeschlossen:
§5 1.
Gegenstand des Vertrags ist der Anschluß des Fürstentums Reuß ä. L. an
die Magdeburgische Land-Feuersozietät zur Versicherung von Gebäuden und Mobilien
in Stadt und Land.
82.
Die Sozietät verpflichtet sich zur Annahme aller aus dem Fürstentume ein-
gehenden Versicherungsanträge, soweit ihr die Annahmepflicht durch das Reglement
und die Mobiliar-Versicherungs-Bedingungen auferlegt wird.
83.
Das Sozietäts-Reglement vom 28. April 1843 mit allen Nachträgen und
besonderen Vorschriften, sowie die Mobiliar-Versicherungs-Bedingungen finden, soweit
nicht Gesetzesbestimmungen entgegenstehen, unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Paragraphen in vollem Umfange auf das Fürstentum Reuß ä. L. Anwendung.
Desgleichen alle späteren Anderungen.
64.
Zur Vertretung des Fürstentums in der Sozietäts-Deputation ernennt die
Fürstliche Regierung einen Deputierten.
86.
Die Wahl und Anstellung sämtlicher übrigen Sozietäts-Beamten erfolgt
durch die Sozietäts-Deputation bezw, den General-Direktor oder in dessen Uuftrage
durch den Kreis-Direktor oder Kreis-Kommissar.
9 6.
Die Sozietät nimmt im Fürstentum Reuß k. L. die Stellung einer Landes-
anstalt mit dem Charakter einer Behörde ein.
Die übrigen Behörden — einschließlich der Gemeindevorstände — sind zur
Auskunfteerteilung an die Sozietät verpflichtet.
Solche Auskunftserteilungen und die Mitwirkung, namentlich bei der Auf-
nahme und Veränderung von Gebäudeversicherungen, der Anmeldung und Ab-
schähung von Brandschäden und der Auszahlung von Brandentschädigungsgeldern nach
den Sozietätsbestimmungen sind von den Gemeindevorständen unentgeltlich zu leisten.
Zur Übernahme und Ausübung von Sozietätsämtern seitens Fürstlicher
1.