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Beamter und Lehrer bedarf es der Genehmigung der Landesregierung bezw. des
Konsistoriums.
Die von der Sozietät angestellten Gebäude-Abschätzungs-Kommissare werden
als amtliche, vereidete Taxatoren anerkannt.
§6 7.
Die Einziehung der Sozietätsbeiträge, Gebühren pp. geschieht durch diejenigen
Stellen, welche die Staatssteuern erheben oder durch die Gemeindevorstände gegen
Gewährung der bei der Sozietät üblichen Gebühr, wenn nicht seitens der General-
Direktion ein anderer Einziehungsmodus angeordnet oder andere Personen gewählt
werden.
ie Beitreibung restierender Sozietätsgelder findet auf dem Exekutionswege
in Genähyet der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren statt.
88.
Zur Anfertigung und Berichtigung von Ortsplänen wird der Sozietät die
Benutzung des vom Fürstlichen Katasterbureau geführten amtlichen Planmaterials
usw. gestattet.
89.
Die Ausfertigung der Katasterauszüge bei der Gebändeversicherung und der
Ghenehincgungoscheie bei der Mobiliarversicherung (Policen) geschieht stempel= und
teuerfrei
Besondere Bebühren werden ferner nicht erhoben für Einsichtnahme der
Grundbücher und für Erteilung von Auskünften über die Hypothekenverhältnisse
gemäß § 1128 B. G. B. § 41 a des Sozietäts-Reglements,
außerdem für Bescheinigungen der Gemeindevorstände über die Richtigkeit
und Angemessenheit von Entschädigungsforderungen oder Beglaubigung von Unter-
schriften bei Quittungen.
l 10.
Die Reglementsbestimmungen über Beihilfen und Spritzenprämien pp. an
Gemeinden und Interessenten treten mit Rücksicht auf die gesetzmäßig zu entrich-
tende Abgabe zum Feuerlöschfonds für die Versicherten des Fürstentums außer Kraft.
8 11.
Bei etwaigem Ausscheiden des Fürstentums aus dem Sozietätsverbande hat
ersteres nur Anspruch an das Sozietätsvermögen, wenn die Kündigung durch die
Sozietät erfolgt und Uberschüsse aus dem Fürstentum erzielt sind. Die Ver-
is sind in Abzug zu bringen.
e Höhe des Vermögensanteils wird unter billiger Berücksichtigung des
Verzilich Wes der Versicherungssumme aus dem Fürstentume zur Gesamersicherungs-
summe und der aus demselben erzielten überschüsse festgesetzt.