Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Beamter und Lehrer bedarf es der Genehmigung der Landesregierung bezw. des 
Konsistoriums. 
Die von der Sozietät angestellten Gebäude-Abschätzungs-Kommissare werden 
als amtliche, vereidete Taxatoren anerkannt. 
§6 7. 
Die Einziehung der Sozietätsbeiträge, Gebühren pp. geschieht durch diejenigen 
Stellen, welche die Staatssteuern erheben oder durch die Gemeindevorstände gegen 
Gewährung der bei der Sozietät üblichen Gebühr, wenn nicht seitens der General- 
Direktion ein anderer Einziehungsmodus angeordnet oder andere Personen gewählt 
werden. 
ie Beitreibung restierender Sozietätsgelder findet auf dem Exekutionswege 
in Genähyet der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren statt. 
88. 
Zur Anfertigung und Berichtigung von Ortsplänen wird der Sozietät die 
Benutzung des vom Fürstlichen Katasterbureau geführten amtlichen Planmaterials 
usw. gestattet. 
89. 
Die Ausfertigung der Katasterauszüge bei der Gebändeversicherung und der 
Ghenehincgungoscheie bei der Mobiliarversicherung (Policen) geschieht stempel= und 
teuerfrei 
Besondere Bebühren werden ferner nicht erhoben für Einsichtnahme der 
Grundbücher und für Erteilung von Auskünften über die Hypothekenverhältnisse 
gemäß § 1128 B. G. B. § 41 a des Sozietäts-Reglements, 
außerdem für Bescheinigungen der Gemeindevorstände über die Richtigkeit 
und Angemessenheit von Entschädigungsforderungen oder Beglaubigung von Unter- 
schriften bei Quittungen. 
l 10. 
Die Reglementsbestimmungen über Beihilfen und Spritzenprämien pp. an 
Gemeinden und Interessenten treten mit Rücksicht auf die gesetzmäßig zu entrich- 
tende Abgabe zum Feuerlöschfonds für die Versicherten des Fürstentums außer Kraft. 
8 11. 
Bei etwaigem Ausscheiden des Fürstentums aus dem Sozietätsverbande hat 
ersteres nur Anspruch an das Sozietätsvermögen, wenn die Kündigung durch die 
Sozietät erfolgt und Uberschüsse aus dem Fürstentum erzielt sind. Die Ver- 
is sind in Abzug zu bringen. 
e Höhe des Vermögensanteils wird unter billiger Berücksichtigung des 
Verzilich Wes der Versicherungssumme aus dem Fürstentume zur Gesamersicherungs- 
summe und der aus demselben erzielten überschüsse festgesetzt.
	        
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