Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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812. 
Bei eintretender Kündigung bleiben die bestehenden Versicherungen bis zu 
ihrem reglementsmäßigen Ablaufe in Kraft; neue Aufnahmen und Versicherungs- 
veränderungen finden nicht mehr statt. 
8 13. 
Wie die Sozietäts-Interessenten des Fürstentums zur gleichmäßigen Anteil- 
nahme an allen Vorteilen, welche die Sozictätseinrichtungen gewähren, berechtigt 
sind und die Sozietäts-Deputalion und in ihrem Auftrage der General-Direktor 
bereit sind, in geeigneten Fällen die allgemeinen Vorschriften den Interesenten 
gegenüber mildernd anzuwenden, Billigkeitsrücksichten walten zu lassen und das In- 
teresse unverschuldet Abgebrannter nach Maßgabe ihrer Versicherung so viel als 
mhlich wahrzunehmen, erklärt sich die Fürstliche Regierung im Rahmen der gesetz- 
lichen Bestimmungen zur tunlichen Förderung und Unterstützung der Sozietäl nach 
jeder Richtung hin bereit, insbesondere auch durch Zuführung der staatlichen Ge- 
bäude und Mobilien, durch Einwirkung auf die po lischen Gemeinden, Kirchen, 
Schulen sowie Pfarren zur Versicherung bei der Sozietät. 
814. 
Bekanntmachungen über Änderungen des Reglements und der Mobiliar- 
Versicherungs- Bedingungen, ferner der jährlichen Verwaltungsergebnisse erfolgen im 
Amts= und Verordnungsblatte kostenlos. 
Magdeburg, den 23. September 1904. 
(L 8), gez. v. Meding. 
(I. 8) gez. G. Schulenburg. 
Druckfehlerberichtigung. 
Ges. S. S. 31 muß es in dem Absatz vor § 1 in der ersten Zeile heißen: 
Für die Zulassung und Kennzeichnung u. s. w.
	        
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