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812.
Bei eintretender Kündigung bleiben die bestehenden Versicherungen bis zu
ihrem reglementsmäßigen Ablaufe in Kraft; neue Aufnahmen und Versicherungs-
veränderungen finden nicht mehr statt.
8 13.
Wie die Sozietäts-Interessenten des Fürstentums zur gleichmäßigen Anteil-
nahme an allen Vorteilen, welche die Sozictätseinrichtungen gewähren, berechtigt
sind und die Sozietäts-Deputalion und in ihrem Auftrage der General-Direktor
bereit sind, in geeigneten Fällen die allgemeinen Vorschriften den Interesenten
gegenüber mildernd anzuwenden, Billigkeitsrücksichten walten zu lassen und das In-
teresse unverschuldet Abgebrannter nach Maßgabe ihrer Versicherung so viel als
mhlich wahrzunehmen, erklärt sich die Fürstliche Regierung im Rahmen der gesetz-
lichen Bestimmungen zur tunlichen Förderung und Unterstützung der Sozietäl nach
jeder Richtung hin bereit, insbesondere auch durch Zuführung der staatlichen Ge-
bäude und Mobilien, durch Einwirkung auf die po lischen Gemeinden, Kirchen,
Schulen sowie Pfarren zur Versicherung bei der Sozietät.
814.
Bekanntmachungen über Änderungen des Reglements und der Mobiliar-
Versicherungs- Bedingungen, ferner der jährlichen Verwaltungsergebnisse erfolgen im
Amts= und Verordnungsblatte kostenlos.
Magdeburg, den 23. September 1904.
(L 8), gez. v. Meding.
(I. 8) gez. G. Schulenburg.
Druckfehlerberichtigung.
Ges. S. S. 31 muß es in dem Absatz vor § 1 in der ersten Zeile heißen:
Für die Zulassung und Kennzeichnung u. s. w.