Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußsz Älterer Linie. 
6 6. 
(Ausgegeben am 16. Juli 1907). 
23. Regierungs= Verordnung 
vom 2. Juli 1907, 
die Niederlassung der Medizinalpersonen betreffend. 
  
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
81. 
Eine jede Medizinalperson im Sinne des § 29 Absl. 1 und Abs. 5 der 
Reichsgewerbeordnung ist verpflichtet, wenn sie sich im Fürstenlum zum Zwecke der 
Ausübung der Praxis niederläßt, binnen 3 Tagen nach erfolgter Niederlassung 
dem Fürstlichen Landratsamt zu Greiz durch Vorlegung ihres Approbationsscheins 
oder ihrer sonstigen Legitimation den Nachweis ihrer Berechtigung zu liefern und 
sich beim zuständigen Physikus angumelden, sowie, wenn sie das Fürstentum verläßt 
oder zuur Praxis im Fürstentum aufgibt, dem zuständigen Physikus vorher Kenntnis 
zu geben. 
6 2. 
Die Bestimmungen des § 1 finden sinngemäse Anwendung auf die Ver- 
treter und Assistenten der daselbst bezeichneten Medizinalpersonen.
	        
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