Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

Versicherungsbeiträge. 
6. 
Für die Versicherung des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Viehes haben die 
Versicherungsnehmer an die Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten, deren Höhe 
vom Gesamtvorstande der Anstalt für einen bestimmten Zeitabschnitt unter Berück- 
sichtigung der gesamten Geschäftsergebnisse im voraus, in der Negel von sechs zu 
sechs Monaten, festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht wird. 
Die Beiträge werden je besonders festgesetzt 
für männliches n 
für weibliches Rindvieh über 300 Mk. Wert, 
für 7 | Nindvieh bis einschließlich 300 Mk. Wert, 
für Kälber, 
. für Schweine über 100 Mtk. Wert, 
für Schweine bis einschließlich 100 Mk. Wert. 
Jeaeoro 
Umfang der Entschädigung. 
5 7. 
Vergütet wird der Schaden, welcher durch die Feststellung der Untanglichkeit 
oder der bedingten Tauglichkeit oder der Minderwertigkeit des Jleischee erwächst, 
und zwar nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (99 8—10) 
L 
Die Entschädigung beanstandeten Fleisches erfolgt nach Einheitssätzen, welche 
vom Gesamtvorstande nach Bedarf, in der Regel von sechs zu sechs Monaten, für 
ein Kilogramm Nindfleisch, Kalbfleisch und Schweinefleisch, und zwar für Rindfleisch 
in drei Werkklassen, festzusetzen und bekannt zu machen sind. 
80. 
Die Entschädigung beanstandeter Organc oder Gliedmaßen, meldt nicht zum 
Feih — (vergl. § 10 der Regicrungs-Verordnung vom März 1903 
31), erfolgt innerhalb von Wertgrenzen, welche vom doesenirnc nach 
27 . * der Regel von sechs zu sechs Monaten, festzusetzen und bekannt zu 
machen sind. 
Für einzelne beanstandete Organe oder Gliedmaßen wird Entschädigung 
nur dann gewährt, wenn der Verlust 3 Mk übersteigt. Auf die Entschädigung 
beanstandeter Lebern von Schweinen und Kälbern findet diese Beschränkung keine 
Anwendung.
	        
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