Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Die Angelegenheiten der Anstalt werden — abgesehen von den in diesem 
Geseze (vergl. 5§ 2 bis 5 und 12) den örtlichen Vertretern der Anstalt zuge- 
wiesenen Obliegenheiten — durch einen Vorstand verwaltet. 
Bildung des Vorstandes. 
8 16. 
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. 
Von diesen werden zwei Mitglieder, und zwar der Vorsitzende und der 
Kassier, sowic je ein Stellvertreter derselben, von der Landesregierung ernannt. 
Die übrigen drei Mitglicder und je ein Stellvertreter derselben werden 
gewählt und zwar: 
zwei von dem Direktorium des land= und forstwirtschaftlichen Hauptver- 
eins für das Fürstentum Neuß Aelterer Linie oder der etwa an dessen 
Stelle tretenden Orgauisation aus der Zahl der einheimischen Landwirte, 
eins von dem Vorstande der Handwerkskammer zu Greiz aus der Zahl 
der einheimischen Innungsfleischermeister. 
Die Ernennung bezw. Wahl erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. 
Die Namen der Vorstandemitglieder und ihrer Stellvertreier werden durch 
die Landesregierung öffentlich bekannt gemacht. 
Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt 
durch den Vorstand. 
5 17. 
Soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes und der örtlichen Ver- 
treter der Anstalt in dem Gesetze ausdrücklich vorgesehen ist, leitet der Vorsitzende 
des Vorstandes die Geschäfte der Anstalt, verwaltet ihre Angelegenheiten und ver- 
tritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 
Die Anstalt verpflichtende Urkunden sind, abgesehen von den Aufnahme- 
scheinen (§ 4), von zwei Vorstandsmitgliedern zu vollziehen. 
Geschäftsordnung des Vorstandes. 
|18. 
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, 
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, auwesend sind. Bei der Beschluß- 
fassung zuschet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 
Ein Beschluß ist auch bei schriftlicher Zustimmung sämtlicher Mitglieder 
des Vorktande gültig. 
1 Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung eine es 
selbst eder seine nächsten Angehörigen angehende Angelegenheit betrifft.
	        
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