Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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8 10. 
Der Gesamtvorstand hat alljährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten, n 
welcher Jahresbericht und Jahresrechnung der Anstalt festzustellen sind. — Beid 
sind zu veröffentlichen, auch an die Landesregierung einzureichen. 
Außerordentliche Sitzungen sinden nach Ermessen des Vorsitzenden oder, wenn 
dies von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der Verhand- 
lungsgegenstände beantragt wird, statt. 
Kosten und Verwaltungsaufwand. 
8 20. 
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt als Ehrenamt 
unenlgeltlich; doch steht ihnen für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Anspruch 
auf Entschädigung zu, worüber das Nähere durch Regierungs-Verordnung bestimmt 
wird. 
Die von der Landesregierung ernannten Mitglieder erhalten für ihre Tätig- 
keit eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung. 
Leßtere setzt auch nach Anhörung des Anstaltsvorstandes die Vergütungen 
fest, welche den örtlichen Vertretern der Anstalt für Wahrnehmung der ihnen über- 
tragenen Geschäfte der Anstalt zu gewähren sind. 
8 21. 
Die den von der Landesregierung ernannten Vorstandsmitgliedern zu zahlende 
Vergütung, sowie die den gewählten Jorskandemitgliedenn zu gewährende Ent- 
schädigung (s§ 20 Absatz 1 und 2) übernimmt der Staat 
Alle übrigen zur Erfüllung des Zweckes der Anstalt erforderlichen Mittel 
einschließlich der Verwaltungskosten werden durch die Beiträge der Versicherungs- 
nehmer (5 6) aufgebracht. 
Als Betriebsfonds wird der Anstalt aus der Landeskasse ein unverzinsliches 
Darlehn nach Bedarf bis zur Höhe von 3000 Mark zur Verfügung gestellt. 
Strafbestimmungen. 
622. 
Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung eines versicherungspflichtigen 
Schlachtlieres zur Versicherung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft 
estra 
Fleischer und sonstige dritte Personen, welche zur Ausführung von Schlach- 
tungen herangezogen werden und die Tötung bezw. in Notschlachtfällen die Zer- 
legung des Tieres vornehmen, bevor die Anmeldung zur Versicherung gemäß § 3 
erfolgt ist, werden mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder Haft bestraft.
	        
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