823.
Wenn bei dem Versicherungsabschluß von dem Versicherungsnehmer der
Verkaufspreis wissentlich höher angegeben wird, als er tatsächlich vereinbart ist, so
zieht dieses den Verlust aller Ansprüche aus dem betreffenden Schadensfallc nach
sich; bereits ausgezahlte Entschädigungen sind in solchem Fallc von dem Empfänger
an die Anstalt zurückzugewähren.
Schlußbestimmungen.
8 24.
Die Geineindevorstände, der Landestierarzt, die Verwalter etwa zu errichten-
der Schlachthöfe, sowie die Fleischbeschauer haben der Versicherungsanstalt Unter-
stützung zu gewähren.