Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

70 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden 
Punkten geändert. 
Der 8 3 „Außenseite“ erhält folgende Fassung: 
1. Der Absender darf auf der Außenseite einer #tendugg außer den die 
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; die 
sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei 
Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch 
über den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und 
eingeschriebenen Briefsendungen sind uußer den nach Abs. 1 zulässigen Angaben 
weitere Angaben, dic nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie 
Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlich- 
keit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienst- 
lichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestinmungen für Post- 
paketadressen und Postanweisungen siehe 8§ 12 un 2 
Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei 
Paketen an gleicher Stelle auf die Postkelnnress zu kleben. 
2 7 ostkarten“ 
übs. III erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind auäsiige sie dürfen in 
Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen 
Formularen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Abs. hat wie folgt zu lauten 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rüsseite und auf dem linken 
Teile der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigen- 
schaft des Versendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und 
die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben 
und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen 
ist nicht Febate. 
„Drucksachen“ 
A) da III hüsie folg ende Fassun 
Von der Beförderung gegen die kolaige Taxe sind ausgeschlossen die 
mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten 
Schriftstücke, ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache 
darzustellen geeignet sind. 
B) Abs. VII hat wie folgt zu lauten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten 
dürfen die Sate lorder dorulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
O J 
a) de z 1 hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.