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vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden
Punkten geändert.
Der 8 3 „Außenseite“ erhält folgende Fassung:
1. Der Absender darf auf der Außenseite einer #tendugg außer den die
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; die
sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei
Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch
über den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und
eingeschriebenen Briefsendungen sind uußer den nach Abs. 1 zulässigen Angaben
weitere Angaben, dic nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie
Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlich-
keit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienst-
lichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestinmungen für Post-
paketadressen und Postanweisungen siehe 8§ 12 un 2
Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei
Paketen an gleicher Stelle auf die Postkelnnress zu kleben.
2 7 ostkarten“
übs. III erhält nachstehende Fassung:
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind auäsiige sie dürfen in
Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen
Formularen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen.
b) Abs. hat wie folgt zu lauten
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rüsseite und auf dem linken
Teile der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigen-
schaft des Versendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und
die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben
und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen
ist nicht Febate.
„Drucksachen“
A) da III hüsie folg ende Fassun
Von der Beförderung gegen die kolaige Taxe sind ausgeschlossen die
mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten
Schriftstücke, ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache
darzustellen geeignet sind.
B) Abs. VII hat wie folgt zu lauten:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten
dürfen die Sate lorder dorulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten.
O J
a) de z 1 hinter „Visitenkarten“ einzuschalten:
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten;