8) du 8 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“
ält der Abs. II folgenden Zusa
Boraubbe zahieh Vsrlgeln wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestell-
gebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstatilung vorausbezahlten Bestellgelds
fie jedoch nicht statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch
für den Fall, daß dic vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende
Gebühr übersteigt.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertreiung.
Kraetke.
26. Regierungs Bekanntmachung
vom 18. September 1907,
betreffend die Mitteilung von Strafnachrichten an die
Königlich Griechische Regierung.
Auf Grund des Haliserungswertrages zwischen dem Deutschen Reiche und
Griechenland vom 12. März 1907 (9 keichsgesehölatt Seite 545), der im Deutschen
Reich gemäß Art. 20 Abl. 1 e dem Ablauf des 13. September 1907 in Kraft
getreten ist, wird zur Nachachtung seitens der betreffenden Justizbehörden folgendes
bestimmt:
Die in der Regierungs-Bekanntmachung vom 26. Juni 1888, betreffend
Mitteilung von Strasnachrichten an ausländische Regierungen (Gesetz-Sammlung
Seite 29), vorgeschriebene Uebersendung von Strafnachrichten findet in gleicher
Weise auch bezüglich der gegen einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechen-
land ergangenen Verurteilungen wegen Verbrechens oder Vergehens statt.
Greiz, am 18. September 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.