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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
11.
(Ausgegeben am 7. November 1907).
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vom 6. November 1907,
die Vichzählung am 2. Dezember 1907 betreffend, zugleich als
Anweisung für die Gemeindevorstände.
Nach einem Beschluß des Bundesrats vom 17. Oktober ds. Is. soll am 2.
Dezember 1907 im Deutschen Reich eine Vihhählung und gleichzeitig eine Zählung
der in der Zeit vom 1. Dezember 1906 zum 30. November 1907 vorge-
nommenen Schlachtungen, bei denen gemäß 56 Eehenden Vorschriften die amt-
liche Fleischbeschau nicht vorzunehmen war, stattfinden.
Zur Ausführung dieses Bundesratsbeschlusses wird für das Fürstentum hier-
mit folgendes bestimmt:
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Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maul-
esel, Esel. Nindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner
und Bienenstöcke.
Außerdem hat eine Zählung der in der Zeit vom 1. Dezember 1900 bis
tun 30. November 1907 vorgekommenen Schlachtungen solcher Ziegen zu erfolgen,
deren Fleisch ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haushalt des Besitzers be-
stimmt war und die weder vor noch nach der Schlachtung Merkmale einer die
Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung gezeigt haben, sodaß
nach den bestehenden Vorschriften eine anuliche Fleischbeschau nicht vorzunehmen war.
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