Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Die Ausfüllung der Haushaltungslisten hat am 2. Dezember ds. Is. zu 
erfolgen, etwa nötig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Vich- 
haltung in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember ds. Is. zu beziehen. Die Voll- 
ständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung ist auf Seite 3 der Liste durch unter- 
schriftliche Vollziehung der dort vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. Wo dies 
nicht zu erreichen ist, hat der Zähler auf Grund der an Ort und Stelle persönlich 
einzuziehenden Erkundigungen die Ausfüllung und Beglaubigung zu bewirken. 
87. 
Voni 2. Dezember ds. Is. mittags ab haben die Gemeindevorstände die 
Miedereinsammlung der sämtlichen Haushaltungslisten vornehmen zu lassen und dafür 
zu sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum Abend des 4. Dezember ds. Js. voll- 
ständig beendet ist. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Haushaltungslisten einer genauen 
Prüfung auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. 
Die ctwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
88. 
Aluf Grund der geprüften Haushaltungslisten haben die Gemeindevorstände 
die ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. 
Die Kontrolliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstand mit einem 
Zeugnisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft und richtig besunden worden ist, 
und darauf nebst den sämtlichen, nach der laufenden Nummer geordneten Haus- 
haltungslisten spätestens bis zum 20. Dezember ds. Is. an das Fürstliche Landrats- 
amt bezw. an den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk einzusenden. 
809. 
Das Fürstliche Landratsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus sämtlichen Ortschaften ihres 
Bezirkes vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das 
Nötige zu verfügen, sodann das Material auf seine Vollständigkeit und auch darauf 
zu prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeindekontrollisten die Richtigkeits- 
zeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte Material 
nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 11. Januar 1908 
ben Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu 
Übermitteln.
	        
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