32. Negierungs-Verordnung
vom 8. November 1907
über die Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 2. Juli 1890,
den Viehtransport außerhalb der Eisenbahnen und das Verfahren
beim Schlachten der Tiere betreffend (Ges.= Sammlung 1890 S. 31 ff).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
die Regierungs-Verordnung vom 2. Juli 1890, den Viehtransport außerhalb der
Eisenbahnen und das Verfahren beim Schlachten der Tiere betreffend, wie folgt
abgeändert:
Arkikel 1.
In 8 16 Satz 1 sind die Worte „der Schafe und“ zu streichen und zwischen
den Worten „darf“ und „nur“ die Worte „abgesehen von Notschlachtungen“ ein-
zufügen, sodaß § 16 Satz 1 lautet:
„Das Schlachten sämtlichen Viehs, mit Ausnahme des Federvichs, darf
abgesehen von Notschlachtungen nur nach vorgängiger Betäubung durch
Kopsschlag stattfinden“.
Artikel 2.
Der § 16 erhält folgenden Zusaßtz:
„Beim Nind soll die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaske
ausgeführt werden, soweit nicht beim Jungvieh die ungenügende Ent-
wickelung des Schädels eine Ausnahme erheischt. Im übrigen werden
als Betänbungsmittel für Schweine der Bolzenapparat und Kälber und Schafe
der Holzhammer, die Holzkeule und der stumpfe Keilhammer empfohlen“.
Artikel 3.
Hinter § 16 wird folgender Paragraph eingeschoben:
êm 16 a.
„Alle Schlachtungen mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Notschlachtungen
dürfen unter Verantwortlichkeit des Schlächters nur von des Schlachtens durchaus