Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

32. Negierungs-Verordnung 
vom 8. November 1907 
über die Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 2. Juli 1890, 
den Viehtransport außerhalb der Eisenbahnen und das Verfahren 
beim Schlachten der Tiere betreffend (Ges.= Sammlung 1890 S. 31 ff). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
die Regierungs-Verordnung vom 2. Juli 1890, den Viehtransport außerhalb der 
Eisenbahnen und das Verfahren beim Schlachten der Tiere betreffend, wie folgt 
abgeändert: 
Arkikel 1. 
In 8 16 Satz 1 sind die Worte „der Schafe und“ zu streichen und zwischen 
den Worten „darf“ und „nur“ die Worte „abgesehen von Notschlachtungen“ ein- 
zufügen, sodaß § 16 Satz 1 lautet: 
„Das Schlachten sämtlichen Viehs, mit Ausnahme des Federvichs, darf 
abgesehen von Notschlachtungen nur nach vorgängiger Betäubung durch 
Kopsschlag stattfinden“. 
Artikel 2. 
Der § 16 erhält folgenden Zusaßtz: 
„Beim Nind soll die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaske 
ausgeführt werden, soweit nicht beim Jungvieh die ungenügende Ent- 
wickelung des Schädels eine Ausnahme erheischt. Im übrigen werden 
als Betänbungsmittel für Schweine der Bolzenapparat und Kälber und Schafe 
der Holzhammer, die Holzkeule und der stumpfe Keilhammer empfohlen“. 
Artikel 3. 
Hinter § 16 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
êm 16 a. 
„Alle Schlachtungen mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Notschlachtungen 
dürfen unter Verantwortlichkeit des Schlächters nur von des Schlachtens durchaus
	        
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