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Nach Absatz 2 des Artikels 2 soll das vereinzelte Auftreten von Milz-
brand, Rauschbrand oder Wut in einer Nachbargemeinde der Ausstellung der obigen
Bescheinigung nicht entgegenstehen, muß aber auf dem Viehpaß ersichtlich gemacht
werden. Gleiches gilt für den Bläschenausschlag bei der Ausstellung von Be-
scheinigungen für Ochsen und Wallache.
Die Ausnahme des Abs. 2 bezieht sich jedoch nur auf das vereinzelte Vor-
kommen von Seuchenfällen in Nachbargemeinden, der Herkunftsort
muß also stets seuchenfrei sein.
Was als vereinzeltes Auftreten einer Seuche anzusehen ist, ergibt sich
aus Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu dem Viehseuchen-Uebereinkommen.
Bei Geflügelsendungen hat die amtstierärztliche Bescheinigung auf den Pässen
nach Artikel 2 Abs. 4 einen beschränkteren Inhalt als bei den Pässen für andere
Tiergattungen; sie hat, abgesehen von der Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1,
nur dahin zu lanten, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr ge-
langen (also nicht auch in den Nachbargemeinden) eine ansteckende Geflügelkrankheit
weder herrscht noch innerhalb 14 Tagen nach dem Tage, an welchem eine solche
Krankheit amtlich für erloschen erklärt ist, geherrscht hat. Der letzte Satz ist dahin
zu verstehen, daß in der Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen vor
der Absendung des Geflügels eine ansteckende Geflügelkrankheit nicht geherrscht hat.
Die nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 beizubringenden amtstierärztlichen Be-
scheinigungen müssen auf dem Ursprungszeugnisse stehen; sie dürfen daher
nicht auf einem besonderen Blatte enthalten und auch nicht vor Ausstellung des
betreffenden Ursprungszeugnisses abgegeben sein. Ebensowenig kann es für zulässig
erachtet werden, daß mehrere Ursprungszeugnisse zusammengeheftet und mit einer
gemeinschaftlichen nx versehen werden.
Artikel 2 Absatz 6 schreibt vor, 7 bei Eisenbahn= und Schiffstrausporten
lebender Tiere vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen beamteten
Tierarzt erfolgen muß und daß der Befund in das Zeugnis einzutragen ist. Für
diese ce iare gilt ebenfalls das vorstehend unter Ziffer II letzter Ab-
sa
66 * Eeslühelsendungen ist in Absaß 7 des Artikels 2 eine Ausnahme von
der Vorschrift des Abs. 6 daselbst insofern zugelassen, als Geflügel einer tierärzt-
lichen Untersuchung vor der Verladung nicht in jedem Falle, sondern nur dann
unterzogen zu werden braucht, wenn die für sie beigebrachten amtstierärztlichen
Gesundheitsbescheinigungen (Artikel 2 Absatz 4) vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.
Für Pferde, Maultiere, Esel t s Nindvieh sind Einzelpässe auszustellen,