82.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 m hoch und mit Fenstern versehen
sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft
und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar
ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung aus-
reichend geöffnct werden können. Fürstliche Landesregierung kann auf Antrag, ab-
weichend von den vorstehenden Vorschristen, ausnahmsweise die Benutzung von
Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 m gestatien. Soweit das ört-
liche Baurecht (Baupolizeiordnungen, Lokalbauordnungen) an Räume, die zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt,
behält es bei denselben sein Bewenden.
83.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und
gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwasch-
baren Bekleidung oder mit einem wasserdichten Austriche versehen sind, jährlich
mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich
muß mindestens alle 5 Jahre erneuert werden.
§* 4.
Die Arbeilsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Be-
dürfnisanstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeits-
räume geführt werden.
2
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß
die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens
15 Kubikmeter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen
besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der
Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter
Luftraum auf die Person entfallen müssen.
86.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu
nnrn und sich an einem ausreichend enwärmten Orte zu waschen und um-
zu .
7.
Vor dem Zurichten und reigmnce haben die dabei beschäftigten Personen
Häude und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen.
Zu diescm Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Waschein-
richiungen zur Verfügung zu stellen, für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich
ein reines Handtuch zu liefern.
1