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2.
n Artikel 2 des Uebereinkommens vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse
rh i# lebende Tiere, die nach Oesterreich-Ungarn eingeführt werden sollen,
sind nach den in Anlage I. III und IV beigefügten Mustern anzufertigen. Sie
sind von den Ortsbehörden auszustellen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Als
Ortsbehörden sind die Gemeindevorstände anzusehen.
Als Herkunftsort ist der letzte dauernde Standort des Tieres einzutragen,
bei einem auf einem Markte gekauften Tierc, also nicht der Marktort, sondern der-
jenige Ort, an dem das Tier seinen Standort hatte, bevor es in den Handel ge-
bracht wurde.
Die Angabe des von der Sendung bis zur österreichischen Eintrittsstation
zurückzulegenden Weges wird nicht immer schon bei Ausstellung des Ursprungs-
zeugnisses möglich sein. In solchen Fällen genügt die Ausfüllung der betreffenden
Spalte durch den Vermerk „siehe Frachtbrief“.
Die Ausstellung der tierärztlichen Bescheinigungen auf den Viehpässen kann
bis auf weiteres nur von dem Fürstlichen Landestierarzte erfolgen.
II.
Sonderbestimmungen für den Berkehr aus Oesterreich= Ungarn nach dem
Deutschen Reiche.
1.
Im Gebiete des Deutschen Reichs sind zur Zeit für die Einfuhr von Schlacht-
indvieh und Schlachtschafen aus Oesterreich-Ungarn die in Anlage V aufgeführten
öffentlichen Schlachthäuser freigegeben.
2.
Für die österreich-ungarischen Viehpässe sind die in den Anlagen II, III
und IV vorgeschriebenen Muster einstweilen nicht eingeführt; diese Pässe miss. en
inhaltlich den Bestimmungen des Artikels 2 des Viehseuchen-Uebereinkommens genan
entsprechen, kbese vorkommendenfalls mit einer amtlich beglaubigten deutschen
Uebersetzung versehen sein. Der Transportweg kaunn durch einen Hinweis auf
den Inhalt des Frachtbriefes bezeichnet werden.
In den Viehpässen der eingeführten Tiere hat der zur Untersuchung zuge-
zogene deutsche Grenztierarzt Ort. Tag und Stunde des Grenzübertritts zu ver-
merken und den zum Transport behugten Wagen nach Nummer usw. näher zu
bezeichnen, auch etwaige sonstige veterinär-polizeilich wichtige Bemerkungen, z. B.
über vorhandene nicht anzeigepflichtige Krankheiten, zu machen.