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Da die österreich-ungarischen Viehpässe vielfach den für diese Eintragungen
nötigen Raum nicht aufweisen werden, sind die Grenztierärzte angewiesen worden,
die Eintragungen auf Allongen zu bewirken, die mit dem nötigen Vordruck ver-
sehen und mit den Vichpässen fest zu verbinden sind.
3.
Werden Tiere, die aus Oesterreich-Ungarn eingeführt worden sind, nach
dem Uebertritt über die Grenze unmittelbar nach einem Orte des Fürstentums
verbracht, so sind die Viehpässe (Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens), sofern
sie nicht an der Eintrittsstation nach den für diese geltenden landesrechtlichen Be-
stimmungen zurückzubehalten sind, sofort nach dem Eintreffen der Tiere am Be-
stimmungsort durch den Empfänger der Tiere dem Gemeindevorstand zu übergeben.
Von diesem sind sie ein Jahr lang aufzubewahren.
4.
Alle aus Oesterreich-Ungarn ankommenden, dem Viehseuchenübereinkommen
unterliegenden Viehtrausporte, einschließlich des Geflügels, sind, wenn sie nach dem
Grenzübertritt unmittelbar nach einem Ort des Fürstentums gebracht werden, bei
ihrer Ankunft am Bestimmungsort von dem Fürstlichen Landestierarzt zu untersuchen.
5.
Wird bei solchen unmittelbar nach einem Ort des Fürstentums verbrachten
Tieren nach Ankunft am Bestimmungsort eine anzeigepflichtige Krankheit wahrge
nommen, so hat der zuständige beamtete Tierarzt den Tatbestand gemäß der Anlage
VI aufzunehmen und diese Aufnahme nebst den zu den Tieren gehörenden Vieh- .
pässen alsbald an die Fürstliche Landesregierung einzusenden. Einem von der
k. und k. österreichischen Negierung etwa ernannten Kommissar ist unmittelbar tele-
graphische Nachricht zu g
Solange dessen mne in Frage steht, sind, dafern nicht andere An-
weisungen ergehen, die sencheukramte Tiere, deren Kadaver oder von geschlachteten
Tieren die zum Nachweis der Seuche oder der Identität der Tiere erforderlichen
Teile unter polizeilichen Verschluß zu nehmen. Eiwa notwendige veterinärpolizei-
liche Maßnahmen erleiden hierdurch keinen Aufschub
Ein Rücktransport vom Auslande eingeflhrter seuchenkranker, seuchen= oder
ansteckungsverdächtiger Tiere ist unzulässig.
IV.
Soll Fleisch von Schweinen, die in einem an der sachsisch-österreichischen
Grenze gelegenen Schlachthaus alsbald nach der Einfuhr abgeschlachtet worden sind,
in Greiz eingeführt werden (Ziffer 10 des Schlußprotokolls zum Viehseuchenüber=