Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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einkommen), so ist die Ankunft eines solchen Transportes vom Verfügungsberech- 
tigten dem Gemeindevorstand in Greiz anzumelden. Dieser hat sich von der ord- 
nungsmäßigen Beschaffenheit der amtlichen Verschlüsse des betreffenden Eisenbahn- 
wagens zu überzeugen und nach bahnamtlicher Lösung derselben unter gleichzeitiger 
Freigabe des tauglichen Fleisches die bestimmungsgemäße Weiterbehandlung des 
bedingt tauglichen oder minderwertigen Fleisches zu verfügen. 
V. 
Die Regierungs-Bekanntmachung vom 26. März 1906, betreffend die Aus- 
führung des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und 
Oesterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) 
wird aufgehoben. 
Greiz, am 9. November 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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