Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 14. Mai 1908.)
8. Regierungs-Verordnung
vom 13. Mai 1908
zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 folgendes verordnet:
§5 1.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Reichsgesetzes ist
die Fürstliche Landesregierung.
Polizeibehörde im Sinne des § 5 des Reichgesetzes ist das Fürstliche Landratsamt
beziehungsweise, soweit die Versammlungen an einem zum Amtsgerichtsbezirk Burgk
gehörigen Ort stattfinden sollen, der Fürstliche Amtsrichter in Burgk.
Polizeibehörde im Sinne der §8 3 und 7 des Reichsgesetzes ist das Fürstliche
Landratsamt.
Sollen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen im Bezirk einer Sladtgemeinde veranstaltet werden,
so hat das Fürstliche Landratsamt vor Erteilung der Benchmigung dem örtlich
zuständigen Gemeindevorstand alsbald auf dem kürzesten Wege Mitteilung zu machen
und zu etwaiger Erklärung Gelegenheit zu geben.
Ebenso hat das Fürstliche Landratsamt von der nach § 7 des Reichsgesetzes
erfolgten Genehmigung solcher Versammlungen und Aufzüge in Stadt= oder Land-
gemeinden dem örtlich zuständigen Gemeindevorstand alsbald Nachricht zu geben.
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