82.
Soweit gegen die Verfügungen und Entscheidungen der Polizeibehörde die
Ansechtung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung
zulässig ist, entscheidet über den Rekurs die Fürstliche Kommission für das Vereinswesen
(§ 8 des Gesetzes vom 26. Oktober 1899).
Auf das Verfahren finden außer den Vorschriften der §6 20, 21 der
Gewerbeordnung die Bestimmungen in Art. II der Landesherrlichen Verordnung zur
Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 27. November
1869 entsprechende Anwendung.
Auf Grund des § 6 des nwechchere wird bestimmt, daß es der im § 5
des Reichsgesehes vorgeschriebenen Anzeige nicht bedarf für Versammlungen, die
öffentlich bekannt gemacht worden sind, wenn die Bekanntmachung folgenden
Erfordernissen genügt:
a) Die Bekanntmachung muß in deutscher Sprache obgefaßt. und in einer
der Zeitungen erfolgt sein, die hierzu für die Gemeinde, in deren Bezirk
die Versammlung stattfinden soll, durch Bekanntmachung Fürstlicher Landes-
regierung bestimmt sind.
b) Die Bekanntmachung muß die Ucberschrift tragen: Oeffentliche
politische Versammlung. Es muß sich aus ihr Ort und Zeit der
geplanten Versammlung sowie der Name, der Wohnort und die Wohnung
des Veranstalters ergeben.
) Die Zeitungsnummer, in der die Bekanntmachung erfolgt, muß so zur
Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger Bestellung mindestens
24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung in den Händen der für
die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde sein kann. Bei
Zeitungen, die an dem Amtssitze dieser Behörde erscheinen, wird diesem
Erfordernis genügt, wenn die betreffende Zeitungsnummer mindestens
4 Stunden vor dem Beginn der Versammlung zur Ausgabe gelangt ist.
# .
Außer den im § 9 Absatyz 2 Saß 1 des Reichsgesetzes genannten Aufzügen
bedürfen auch Aufzüge bei kirchlichen Festlichkeiten, wenn sie in der hergebrachlen
Weise stattsinden, der Genchmigung durch die Polizeibehörde nicht;
bei Aufzügen aus Veranlassung ortsgebräuchlicher Festlichkeiten, sowie bei Aufzügen,
die von bestehenden Vereinen nur zu Vergnügungszwecken unternommen werden.
genügt, wenn die Zahl der dabei beteiligten Personen 200 nicht übersteigt, die