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zu treffen, so wird mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des
Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-
Regenten im Einvernehmen mit dem Fürstlichen Konsistorium folgendes bestimmt:
I.
Im 8# 1 Absatz 1 der Regiernngs-Verordnung vom 16. Dezember 1884,
die uan hg rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend (Gesetz-
sammlung Seite 129), wird hinter den Worten: „8. Kindbettfieber (Fobris puer-
Peralis, Puerperalfieber)“ eingefügt:
„9. Keuchhusten (Stickhusten).“
II.
In dem der Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884 beigegebenen
(Muster A wird hinter „Kindbettsieber: K “ angefügt:
„Keuchheusten: Kh#8
III.
Im 8 3 Absatz 1 der Regierungs-Verordnung vom I7. Dezember 1884,
das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Lehr-
und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten betreffend (Gesetzsammlung Seite
136), werden hinter: „Unterleibstyphus“ die Worte eingefügt:
„oder Keuchhusten.“
IV.
Dem §8 9V derselben Verordnung wird als 3. Absatz folgende Bestimmung
angefügt:
„Im Falle der Erkrankung an Keuchhusten bedarf es für die Wiederzu-
lassung des im Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Gesundheitsattestes oder ärztlichen
Zeugnisses nicht. Die Wiederzulassung darf in diesem Falle aber nur erfolgen,
wenn krampfhafte Hustenanfälle bei dem erkrankt gewesenen Kinde nicht mehr
wahrgenommen werden.“
Greiz, am 6. August 1908.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch i. V.
Lindner.