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zur Familie gehörigen Hausgenossen oder in Abvesenheit des Adressaten
des Hauses oder Nachbarn oder daß er die Verfügungsausferligung
bei verweigerter Annahme derselben in der Wohnung des Beschuldigten
mrückgelassen habe; zugleich muß Zeit und Ort der erfolgten Zu-
stellung bestimmt angezeigt sein.
II. In Bezug auf eine Verfügung mit einer Straffestsetzung von mehr als
15 Mark bis inkl. 50 Mark oder entsprechender Haft ist zum Nachweise
der Zustellung erforderlich entweder
a) die urkundliche Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, daß er die Zu-
stellung nach Maßgabe der Bestimmungen der Zivilprozestordnung be-
wirkt habe oder daß er an die Post ein Ersuchen um Bewirkung der
Zustellung gerichtet habe und der Eingang der vom Postboten nach
§ 195 der Zivilprozeßordnung auszustellenden Urkunde im letzteren
Fall.
b) die von einem verpflichteten Gemeindebeamten mündlich oder schriftlich
zu den Akten abgegebene Versicherung, daß er die Behändigung be-
wirkt habe und zwar an den Beschuldigten selbst oder an einen er-
wachsenen, zur Familie gehörigen Hausgenossen oder daß er die Ver-
fügungsausfertigung bei verweigerter Annahme derselben in der Wohnung
des Beschuldigten zurückgelassen habe; zugleich muß Zeit und Ort der
erfolgten Zustellung bestimmt angezeigt sein.
III. Die Zustellung einer Verfügung, in welcher eine Geldstrafe von mehr
als 50 % “ oder entsprechende Haft festgesetzt ist, muß durch den Gerichts-
vollzieher erfolgen, der seinerseits die Mitwirkung der Post kuser kann,
indem er dieselbe um Bewirkung einer Zustellung ersucht (clr. § 19.1 der
Zivilprozeßordnung).
Der Gerichtsvollzieher erhält solchenfalls 2 Ausfertigungen der Strafver-
fügung vom Stadtgemeindevorstand. Die eine ist von ihm an eine der obener-
wähnten Personen zu übergeben beziehungsweise in der Wohnung des Beschuldigten
zurückzulassen oder der Postanstalt mit dem Ersuchen um Zustellung zu überreichen
auch mit Abschrift der Zustellungsurkunde zu versehen, die andere mit der aufzu-
nehmenden Zustellungsurkunde beziehungsweise der Bescheinigung, daß die Uebergabe
an die Post erfolgt sei, und mit der durch den bestellenden Boten der Post über
die Zustellung aufgenommenen Urkunde zu den Akten der Behörde zurückzureichen.
Auf den Inhalt der Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen des 8 101
der Jwigrozehoronuny entsprechende Anwendung.
die Zustellung von Verfügungen mit einer Straffestsezung von 1—15
Mark * 20 Pf. für diejenige von Verfügungen mit einer Straffestsehung
oder