Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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zur Familie gehörigen Hausgenossen oder in Abvesenheit des Adressaten 
des Hauses oder Nachbarn oder daß er die Verfügungsausferligung 
bei verweigerter Annahme derselben in der Wohnung des Beschuldigten 
mrückgelassen habe; zugleich muß Zeit und Ort der erfolgten Zu- 
stellung bestimmt angezeigt sein. 
II. In Bezug auf eine Verfügung mit einer Straffestsetzung von mehr als 
15 Mark bis inkl. 50 Mark oder entsprechender Haft ist zum Nachweise 
der Zustellung erforderlich entweder 
a) die urkundliche Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, daß er die Zu- 
stellung nach Maßgabe der Bestimmungen der Zivilprozestordnung be- 
wirkt habe oder daß er an die Post ein Ersuchen um Bewirkung der 
Zustellung gerichtet habe und der Eingang der vom Postboten nach 
§ 195 der Zivilprozeßordnung auszustellenden Urkunde im letzteren 
Fall. 
b) die von einem verpflichteten Gemeindebeamten mündlich oder schriftlich 
zu den Akten abgegebene Versicherung, daß er die Behändigung be- 
wirkt habe und zwar an den Beschuldigten selbst oder an einen er- 
wachsenen, zur Familie gehörigen Hausgenossen oder daß er die Ver- 
fügungsausfertigung bei verweigerter Annahme derselben in der Wohnung 
des Beschuldigten zurückgelassen habe; zugleich muß Zeit und Ort der 
erfolgten Zustellung bestimmt angezeigt sein. 
III. Die Zustellung einer Verfügung, in welcher eine Geldstrafe von mehr 
als 50 % “ oder entsprechende Haft festgesetzt ist, muß durch den Gerichts- 
vollzieher erfolgen, der seinerseits die Mitwirkung der Post kuser kann, 
indem er dieselbe um Bewirkung einer Zustellung ersucht (clr. § 19.1 der 
Zivilprozeßordnung). 
Der Gerichtsvollzieher erhält solchenfalls 2 Ausfertigungen der Strafver- 
fügung vom Stadtgemeindevorstand. Die eine ist von ihm an eine der obener- 
wähnten Personen zu übergeben beziehungsweise in der Wohnung des Beschuldigten 
zurückzulassen oder der Postanstalt mit dem Ersuchen um Zustellung zu überreichen 
auch mit Abschrift der Zustellungsurkunde zu versehen, die andere mit der aufzu- 
nehmenden Zustellungsurkunde beziehungsweise der Bescheinigung, daß die Uebergabe 
an die Post erfolgt sei, und mit der durch den bestellenden Boten der Post über 
die Zustellung aufgenommenen Urkunde zu den Akten der Behörde zurückzureichen. 
Auf den Inhalt der Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen des 8 101 
der Jwigrozehoronuny entsprechende Anwendung. 
die Zustellung von Verfügungen mit einer Straffestsezung von 1—15 
Mark * 20 Pf. für diejenige von Verfügungen mit einer Straffestsehung 
oder
	        
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