Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
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(Ausgegeben am 25. August 1910.) 
  
27. Regi 2. M## 4. 4. 
vom 6. August 1910, 
die am 1. Dezember 1910 stattfindende Volkszählung betreffend, 
zugleich als Auweisung für die Gemeindevorstände bezw. 
Volkszählungskommissionen. 
Nach Beschluß des Bundesrates sindet am 1. Dezember dieses Jahres in 
allen Deutschen Bundesstaaten eine Bolkszählung statk. 
· Indem Fürstliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
bringt und sämtlichen zur Leitung und Ausführung dieser Zählung im Fürstentume 
berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dringend zur 
Pflicht macht, welche die genannte, für die verfassungsmäßigen Zwecke des Deutschen 
Reichs wic für die Staatsverwaltung des Fürstentums gleich wichtige Angelegenheit 
erfordert, werden zugleich folgende, an die Beschlüsse des Bundesrats sich anschließende 
Ausführungsbestimmungen für die Volkszählung erlassen. 
81. 
Durch die Volkszählung ist die orksanwesende Bevölkerung, das ist die Ge- 
samtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. 
November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend auwesenden Personen 
festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht so daß von 
den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen 
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung 
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