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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
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(Ausgegeben am 25. August 1910.)
27. Regi 2. M## 4. 4.
vom 6. August 1910,
die am 1. Dezember 1910 stattfindende Volkszählung betreffend,
zugleich als Auweisung für die Gemeindevorstände bezw.
Volkszählungskommissionen.
Nach Beschluß des Bundesrates sindet am 1. Dezember dieses Jahres in
allen Deutschen Bundesstaaten eine Bolkszählung statk.
· Indem Fürstliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis
bringt und sämtlichen zur Leitung und Ausführung dieser Zählung im Fürstentume
berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dringend zur
Pflicht macht, welche die genannte, für die verfassungsmäßigen Zwecke des Deutschen
Reichs wic für die Staatsverwaltung des Fürstentums gleich wichtige Angelegenheit
erfordert, werden zugleich folgende, an die Beschlüsse des Bundesrats sich anschließende
Ausführungsbestimmungen für die Volkszählung erlassen.
81.
Durch die Volkszählung ist die orksanwesende Bevölkerung, das ist die Ge-
samtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30.
November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend auwesenden Personen
festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht so daß von
den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung
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