Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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gedächtnismäßige Beherrschung des für die Volksschulc vorgeschriebenen 
religiösen Lernstoffes und genügende Bekanntschaft mit den in der 
Volksschule gewöhnlich behandelten biblischen Geschichten und Katechis- 
musstoffen; 
sichere Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, 
gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Uebung im Lösen von einfachen 
Aufgaben aus den bürgerlichen Rechnungsarten und Sicherheit im 
Kopfrechnen. Kenntnis der wesentlichsten Eigenschaften der Linien, 
Winkel und Körper und die Ferkigkeit, leichte Flächen und Körper- 
berechnungen ausgzuführen; 
genauere Bekanntschaft mit den Elementen der Weltgeschichte und der 
Erdkunde; 
. gutes Gehör und musikalische Vorbildung in dem Maße, daß der 
Prüfling die Noten kennt und einige Uebung im Singen nach Noten 
sowie im Klavier= und Violinspiel besitzt. 
Bewerber, denen es an musikalischem Gehör gebricht, können nur 
ausnahmsweise und unter der Vedingung ausgenommen werden, daß 
sie im übrigen hervorragend begabt sind. Zu ihrer Aufnahme bedarf 
es der Genehmigung des Fürstlichen Konsistoriums. 
Ausnahmsweise können geeignete Bewerber, die eine entsprechende Vorbildung 
nachweisen, auch in eine höhere Klasse aufgenommen werden. 
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810. 
Die neu aufgenommenen Zöglinge sind auf die gewissenhafte Beobachtung 
der für die Anstalt geltenden Ordnungen und Bestimmungen durch Handschlag in 
Gegenwart der Lehrer und sämtlicher Zöglinge zu verpflichten. 
Auswärtige bedürfen bei der Wahl der Wohnung der Genehmigung des 
Direktors. 
Jeder neu Aufgenommene hat sich durch Revers zu verpflichten, nach 
Beendigung seiner Ausbildung im Lehrerseminar 6 Jahre long, von der Ablegung 
der Abgangsprüfung an gerechnet, sich im Schuldienst des Landes nach Bestimmung 
Fürstlichen Konsistoriums verwenden zu lassen. 
Von dieser Verpflichtung kann das Fürstliche Konsistorium unter der Vor- 
aussetzung entbinden, daß der Betreffende das etwa bedingungsweise ihm erlassene 
Schulgeld nachzahlt und die genossenen Stipendien, soweit sie ihm unter einer ent- 
sprechenden Bedingung gewährt sind, zurückerstattet. 
Der gesehliche Vertreter des Zöglings (Vater bezw. Vormund) hat sich durch