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gedächtnismäßige Beherrschung des für die Volksschulc vorgeschriebenen
religiösen Lernstoffes und genügende Bekanntschaft mit den in der
Volksschule gewöhnlich behandelten biblischen Geschichten und Katechis-
musstoffen;
sichere Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen,
gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Uebung im Lösen von einfachen
Aufgaben aus den bürgerlichen Rechnungsarten und Sicherheit im
Kopfrechnen. Kenntnis der wesentlichsten Eigenschaften der Linien,
Winkel und Körper und die Ferkigkeit, leichte Flächen und Körper-
berechnungen ausgzuführen;
genauere Bekanntschaft mit den Elementen der Weltgeschichte und der
Erdkunde;
. gutes Gehör und musikalische Vorbildung in dem Maße, daß der
Prüfling die Noten kennt und einige Uebung im Singen nach Noten
sowie im Klavier= und Violinspiel besitzt.
Bewerber, denen es an musikalischem Gehör gebricht, können nur
ausnahmsweise und unter der Vedingung ausgenommen werden, daß
sie im übrigen hervorragend begabt sind. Zu ihrer Aufnahme bedarf
es der Genehmigung des Fürstlichen Konsistoriums.
Ausnahmsweise können geeignete Bewerber, die eine entsprechende Vorbildung
nachweisen, auch in eine höhere Klasse aufgenommen werden.
GCe
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810.
Die neu aufgenommenen Zöglinge sind auf die gewissenhafte Beobachtung
der für die Anstalt geltenden Ordnungen und Bestimmungen durch Handschlag in
Gegenwart der Lehrer und sämtlicher Zöglinge zu verpflichten.
Auswärtige bedürfen bei der Wahl der Wohnung der Genehmigung des
Direktors.
Jeder neu Aufgenommene hat sich durch Revers zu verpflichten, nach
Beendigung seiner Ausbildung im Lehrerseminar 6 Jahre long, von der Ablegung
der Abgangsprüfung an gerechnet, sich im Schuldienst des Landes nach Bestimmung
Fürstlichen Konsistoriums verwenden zu lassen.
Von dieser Verpflichtung kann das Fürstliche Konsistorium unter der Vor-
aussetzung entbinden, daß der Betreffende das etwa bedingungsweise ihm erlassene
Schulgeld nachzahlt und die genossenen Stipendien, soweit sie ihm unter einer ent-
sprechenden Bedingung gewährt sind, zurückerstattet.
Der gesehliche Vertreter des Zöglings (Vater bezw. Vormund) hat sich durch