Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

123 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußz Alterer Linie. 
12. 
(Ausgegeben am 30. Dezember 1911.) 
  
27. Gemeinde-Abgaben-Gesetz 
vom 21. Dezember 1911. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Beinrich der Siebenundzwanzigste 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Erster Ditel. 
Allgemeine Beslimmungen. 
81. 
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung Ihrer Ausgaben und Bedürf- 
nisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, in- 
direkte und direkte Steuern zu erheben. 
Wegen der Verpflichtung zur Leistung von Naturaldiensten wird an den 
bestehenden, Seinscheßlch gewohnheitsrechtlichen, Bestimmungen nichts geändert (siehe 
jedoch § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2). 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.