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dem öffentlichen Schuldienst des Fürsteniums aus und verlieren gleichzeitig alle
Reihte, die aus dem von ihnen verwaltetcn Schulamt für sic etwa entstanden sind.
Greiz, den 27. April 1911.
Fürstlich Reuß- Plauisches Konsistorium.
Meding.
Tippmann.
7. Neai 2., Ma. 1 4
s
vonIlZ.Jnni1011,
das Strafregisterwesen betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlauchl des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird im Auschluß an die
Regierungs-Bekanntmachung vom 14. Dezember 1896, die Einrichtung von Straf—-
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile betreffend (Gesetzsammlung
Seilc 20), zur Erleichterung der Geschäftslast der Strafregisterbehörden und zur
Vereinfachung des Geschäftsganges verordnet, was folgt:
1. Die Einforderung eines Registerauszugs hat insoweit zu unterbleiben,
als die erforderliche Feslstellung der Bestrafungen aus bekannten und
ohne weiteres zugänglichen Strafakten erfolgen kann.
Sind die bis zu einem bestimmten Zeitpunkie erfolgten etriteuen
ohne Inanspruchnahme des Strafregisters ermitlelt (Nr. 1), so ist die
Aufrage an die Registerbehörde auf den seit der letzten bekannten
Bestrafung verflossenen Zeitraum zu beschränken. Hlerbei ist die letzte
Verurteilung nach Tag. Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen.
Bei jeder Anfrage ist der Aufenthaltsort (Haftort) der Person, auf
welche sich die Anfrage bezieht, wenn angängig, anzugeben. Der
Aufenthaltsort (Haftort) wird beim Vorliegen von Steckbriefsnachrichten
oder Suchvermerken der suchenden Behörde von dem Registerführer
alsbald mitgeteilt.
In den Fällen der Verurteilung Abwesender wegen Verletzung der
Wehrpflicht kann die Steckbriefsnachricht ourch einen auf der Straf-
nachricht mit roter Tinte anzubringenden Vermerk: „Zugleich Steck-
r
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