Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
MX T.
(Ausgegeben am 4. November 1911.)
16. R 1 2. DA# 4 4.
vom 5. Oktober 1911,
eine Abänderung des § 21 der revidierten Instruktion für die
Standesbeamten vom 30. Dezember 1899 betreffend.
§ 21 der genannten Instruktion erhält folgenden Wortlaut:
Eheschließungen sind in der Karwoche überhaupt nicht, im übrigen nur an
Wochentagen, die nicht als kirchliche Festtage gefeiert werden, und in den Vormittags-
stunden vorzunehmen. Ausgenommen sind die Fälle des § 50 des Reichsgesetzes.
sowie auch, was die Vornahme der Cheschließung in Nachmittagsstunden betrifft,
allgemein die Fälle, wo wegen ärztlich bescheinigter Krankheit oder aus anderen
erheblichen Gründen der Standesbeamte sich veranlaßt findet, die Eheschliessung
außerhalb seines Geschäftslokals vorzunehmen. Im übrigen ist es dem Standes-
beamten nur gestattet, auf ausreichend begründeten Antrag der Verlobten eine
Ausnahme von der Beschränkung der Eheschließung auf die Vormittagsstunden
zuzulassen.
Fürstlicher Landesregierung bleibt cs vorbehalten, aus triftigen Gründen
weitere Ausnahmen zuzulassen.
Greiz, den 5. Oktober 1911.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
din
9. Saupe.
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