Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Älterer Linie. 
5 8. 
(Ausgegeben am 25. November 1911.) 
  
19. Gesetz 
vom 6. November 1911, 
betreffend die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Rechte. 
  
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste, 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Soweit in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht 
anzusehen: 
— 
die Krankenunterstützung; 
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflege; 
Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter Leistungen 
zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 
Unterstützungen, die erstattet sind. 
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