Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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4. Die Zinsen der den Betrag von 600 M. insgesamt nicht übersteigenden 
Kapitaleinlagen, welche von physischen Personen bei den Sparkassen 
des Fürstentums oder durch Regierungsbekanntmachung bezeichneten 
auswärtigen Sparkassen angelegt sind. 
*ie 
Als Einkommen belten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen 
in Geld und Geldeswert aus 
1. Kapitalvermägen 
2. Hruvermögen, Pachtungen und Mieten einschließlich des Mietwerts 
der Wohnung im eigenen Hause; 
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues; 
4. gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische 
Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht 
schon unter Nr. 1—3 begriffen sind. 
88. 
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinnen, 
Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder nicht zu Spekulationszwecken 
unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht 
als steuerbares Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und 
kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, 
als die Erträge des letteren dadurch vermehrt oder vermindert werden. 
60. 
I. Von dem Nohertrag der in § 7 bezeichneten Einkommensquellen sind die 
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags (Werbungs- 
kosten) in Abzug zu bringen. 
Als Werbungskosten gelten auch: 
1. die an den Staat zu entrichtenden Landrenten; 
2. solche indirekte öffentliche Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten 
zu rechnen sind; 
3. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude, 
Maschinen, sowie des sonstigen toten Invenlars, sofern die Kosten der 
Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind; 
4. die Beiträge für Versicherung von Sachen und Rechten sowie gegen 
Haftpflicht; 
G. die gesehmäßigen Beiträge zu den Berufskammiern. 
II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
	        
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