Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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auf die Beschaffenheit der genannten Teile und namentlich auf Knochenbrüche zu 
achten ist, werden die Dornfortsähe mit den anstoßenden Teilen der Wirbelbogen 
abgemeißelt. Hierbei ist jede Verleung der Rückenmarkshäute sorgfältig zu ver- 
meiden. Darauf untersucht man die äuszere Fläche der harten Rückenmarkshaut, und 
es wird, nachdem sic durch einen Längsschnitt geöffnet worden ist, etwaiger unge- 
wöhnlicher Inhalt, z. B. Flüssigkeit, ermittelt. Dann prüft man die Beschaffenheit 
des oberen Abschnitis der weichen Rückenmarkshaut. Demnächst wird die harte 
Rückenmarkshaut mit dem Rückenmark aus dem Wirbelkanale herausgenommen, indem 
auf jeder Seite durch einen Längsschnitt die Nervenwurzeln nach und nach durch- 
schnitten werden. Sollte eine Untersuchung des Gehirus noch nicht stattgefunden 
haben, so wird das Rückenmark mit der harten Rückenmarkshaut hinter dem großen 
Hinterhauptsloche durchschnitten. Das Rückenmark darf hierbei weder gedrückt noch 
gequetscht werden. Nunmehr wird die Beschaffenheit der unteren Abschnitte der 
harten Rückenmarkshaut und diejenige der weichen Rückenmarkshaut geprüft, demnächst 
das äußere Verhalten des Rückenmarkes angegeben und endlich eine größere Zahl 
von Querschnitten mit einem dünnen und scharfen Messer durch das Rückenmark 
geführt, um seine innere Beschaffenheit zu bestimmen. Schließlich werden die Wirbel 
und Wirbelscheiben geprüft und, wenn Veränderungen an ihnen ermittelt worden 
sind, die betreffenden Wirbel herausgenommen und in der Regel in der Richtung 
des Pfeildurchmessers durchsägt. 
ul. Besondere Bestimmungen über die Zerlegung bei 
einzelnen Seuchen 
5 19. 
In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die 
Zerlegung eines Tieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein ver- 
kürztes Verfahren in der Weise angewandt werden, daß zunächst gewisse Teile 
oder Gegenden des Körpers untersucht werden. 
CIst bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krank- 
heitszustand des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung 
sestzustelen. so ist die Zerlegung vollständig auszuführen. 
i dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere 
Seuche geruntet wird, folgendermaßen vorzugehen. 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Minderseuche. 
A. Milzbrand. 
() Soweit nicht nach Anordnung der Landesregierung auf Grund des Er- 
gebnisses eines anderen Untersuchungsversahrens von der Zerlegung ganz oder teil- 
weise abgesehen werden kann, sind zunächst Haut und Unterhaut an allen denjenigen 
Stellen, an denen krankhafte Zustände bei der äußeren Besichtigung des Tieres 
wahrgenommen oder vermutet werden, zu untersuchen.
	        
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