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83.
Wird der in § 180 des Gesetzes erwähnte Entgelt von Dritten gewährt,
so hat der Versicherte seinen Beitragsteil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn
ihm dieser nachweist, daß er den vollen Betrag entrichtet hat.
Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so ist der Arbeitgeber berechtigt,
von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitragsteil des Versicherten ent-
spricht. Für die Berechnung dieses Werts sind die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes
festgesetzten Ortspreise maßgebend. Der Arbeitgeber darf solche Abzüge nicht machen,
wenn ihm der Versicherte seinen Anteil in bar erstattet.
Greiz, den 13. Juli 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch.
Tippmann.